Geänderte Besteuerung von Einmal-Auszahlungen

Lebensversicherung: Konsequenz aus dem Alterseinkünftegesetz von 2004

Für diejenigen, die nach 2004 kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen abgeschlossen haben, greift ab sofort eine neue steuerliche Behandlung der Gesamtleistung als Einmalauszahlung. Keine Änderungen ergeben sich bei der rentenförmigen Auszahlung.

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde 2004 das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung für die

Alterseinkünfte beschlossen. Für die vollständige Umsetzung sah der Gesetzgeber eine Übergansphase bis 2040 vor. Im Gegenzug wurde festgelegt, dass Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden können, sofern bestimmte Kriterien – Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr, Vertragszeit mindestens 12 Jahre – erfüllt sind. Für die letztgenannte Voraussetzung trifft dies 2017 erstmals zu, so dass die neuen Regeln greifen können.

Bei der einmaligen Auszahlung aus einer Lebensversicherung gilt nun, dass die Hälfte der Differenz von Gesamtleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Für ältere Verträge ändert sich jedoch nichts, die Ablaufleistungen bleiben steuerfrei. Ebenso wenig ergeben sich Änderungen für diejenigen, die sich die Leistung aus ihren Versicherungen als Rente auszahlen lassen wollen. Wie gehabt wird hier nur der so genannte Ertragsanteil steuerlich erfasst. Die Höhe des Ertragsanteils hängt dabei vom Alter des Versicherten bei erstmaligem Rentenbezug ab. Im Alter von 65 Jahren beispielsweise beträgt der Ertragsanteil der privaten Rente 18 Prozent. Mit anderen Worten: Nur der Euro-Betrag, der 18 Prozent der Rente entspricht, ist zu versteuern.

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